Anliegen:
In der Hanse- und Universitätsstadt Rostock hat sich über viele Jahre eine lebendige Kultur von Flohmärkten entwickelt, insbesondere von Kinderflohmärkten. Diese Veranstaltungen sind für Familien, Nachbarschaften und ehrenamtlich Engagierte wichtige soziale Treffpunkte und Ausdruck eines nachhaltigen Miteinanders. Die jüngste Untersagungspraxis, etwa beim beliebten Kinderflohmarkt im Warnow Park, hat jedoch zu erheblicher Verunsicherung geführt.
Um die aktuelle Verwaltungspraxis und die zugrunde liegenden rechtlichen Rahmenbedingungen besser nachvollziehen zu können, bitten wir um die Beantwortung der folgenden Fragen:
- Seit wann verfolgt die Verwaltung, insbesondere das Gewerbeamt, die Einhaltung des Sonntagsverbots nach dem Feiertagsgesetz M-V (FTG M-V) in der derzeitigen Auslegung bei (Kinder-)Flohmärkten?
- Gab es einen bestimmten Anlass, etwa eine geänderte Rechtsauffassung, spezifische Beschwerden oder einen neuen Erlass des Landes, der zu dieser verschärften Kontroll- und Untersagungspraxis geführt hat?
- Nach welchen Kriterien differenziert die Verwaltung zwischen einem „typisch werktäglichen“, nach § 3 Abs. 2 FTG M-V unzulässigen Flohmarkt und einer zulässigen sonntäglichen Freizeit- oder Erholungsgestaltung? Wie wird dabei insbesondere der soziale, nachhaltige und nachbarschaftliche Charakter nicht-kommerzieller Kinderflohmärkte berücksichtigt?
- Für die rechtliche Bewertung scheint die Abgrenzung von „nicht-kommerziell“ zu „gewerblich“ entscheidend zu sein.
- Welche konkreten Merkmale führen dazu, dass ein Kinderflohmarkt als gewerblich und damit als unzulässig eingestuft wird, z.B. die Erhebung einer Standgebühr, die Organisation durch ein kommerzielles Center, der Verkauf von Speisen und Getränken oder die Teilnahme regelmäßig handelnder Verkäuferinnen und Verkäufer?
- Führt die Erhebung einer Standgebühr zur Einstufung als gewerblich, wenn diese nachweislich vollständig einem gemeinnützigen Zweck zugutekommt?
- Welchen Ermessensspielraum sieht die Verwaltung derzeit, um ehrenamtlich organisierte Flohmärkte, die einem gemeinnützigen Zweck dienen, im Rahmen einer Einzelfallprüfung oder gegebenenfalls durch eine befristete Duldung zu ermöglichen?
- Wurde geprüft, ob § 6 Abs. 1 des Öffnungszeitengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (ÖffZG M-V), der der zuständigen Behörde ermöglicht, aus besonderem Anlass an bis zu vier Sonntagen Öffnungszeiten festzusetzen, als Rechtsgrundlage für eine Genehmigung herangezogen werden kann? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
- Für die vergangenen 24 Monate bitten wir um eine Übersicht:
- Wie viele Anträge oder Anfragen zur Durchführung von (Kinder-)Flohmärkten an Sonntagen wurden an die Verwaltung herangetragen?
- Wie viele dieser Anträge oder Anfragen wurden genehmigt?
- Wie viele wurden offiziell abgelehnt?
- Wie viele proaktive Unterlassungsschreiben wurden von der Verwaltung versendet, ohne dass ein Antrag oder eine Anfrage des Veranstalters vorlag?
gez. Chris Günther
Fraktionsvorsitzende
