In den zurückliegenden Tagen ist öffentlich und in den Gremien der Hanse- und Universitätsstadt Rostock über die möglichen Kosten und Folgekosten des geplanten Neubaus des Volkstheaters Rostock diskutiert worden. Hierzu ergeben sich Fragen, um deren Beantwortung gebeten wird:
Der Informationsvorlage 2023/IV/4609 ist zu entnehmen, dass die Leistungsphase 3 im April 2023 termingerecht abgeschlossen worden ist. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben werden mit Abschluss der Leistungsphase 3 folgende Aufgaben erfüllt:
– Erarbeiten der Entwurfsplanung
– Objektbeschreibung
– Kostenberechnung nach DIN276 und ein Vergleich mit der Kostenschätzung
Insbesondere die Kostenberechnung nach DIN276 ist demnach in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren.
1. Nach aktuellem Stand: Wie hoch liegt die Kostenberechnung nach DIN276? Hierbei sind auch die Kosten für Maßnahmen zum Schutz vor Erschütterungen und sekundärem Luftschall aus der benachbarten Straßenbahntrasse zu benennen. Sind in der Kostenberechnung einige Kostengruppen ohne Angabe, ist dies zu begründen. Bspw. ist in der benannten Informationsvorlage die Kostengruppe 600 (Stichwort Raumbuch) gesondert aufgeführt. Können etwaige Kostengruppen noch nicht beziffert werden, sind diese nach dem jetzigen Stand der Technik zu schätzen.
2. Ist bei der Kostenberechnung eine Risikobewertung erfolgt und wurden dabei Planungsgenauigkeiten, Änderungswünsche des Nutzers während der Bauzeit, Mehrkosten durch Bauverzüge, Baubehinderungs- und Bedenkenanzeigen der Baufirmen etc. berücksichtigt? Wenn ja, in welcher Höhe und mit welchem Einfluss? Bei Verneinung sind die Gründe anzugeben.
3. Wie hoch sind die bis dato angefallenen und noch zu erwartenden Kosten für die Planungsleistungen, aufgeschlüsselt nach den bisherigen Phasen (u.a. für die Entscheidungsunterlage Bau, Entwurfsunterlage Bau, Erstellung Bauantragsunterlagen sowie für die Ausführungsunterlagen)?
4. Grundsätzlich sind nach Medienberichten bei den Baukosten Reduzierungen in Höhe von 9 Prozent prognostiziert. Auf welcher Grundlage wird diese Annahme vorgenommen?
5. Wann wird das Förderprojekt abgeschlossen sein? Ergänzend zu den Diskussionen in den Gremien: Neben dem Grundsatzbeschluss (2018/BV/4093) liegt zugleich der Wirtschaftsplan des KOE mit Planungscharakter vor. Eine Aufhebung des Grundsatzbeschlusses aus dem Jahr 2018 ist nie erfolgt, sondern es ist weitergehend mit der Dringlichkeitsvorlage 2022/DV/3345 „Weiterer Umgang mit den Projekten Archäologisches Landesmuseum, Neubau Volkstheater und Eltern-Kind-Zentrum“ Bezug auf diesen Beschluss genommen worden. Somit existieren der Wahrnehmung nach zwei widersprüchliche Beschlüsse.
6. Wie wird der Umstand, dass verwaltungsseitig davon ausgegangen wird, dass der Beschluss über einen Wirtschaftsplan (Planungscharakter) eines Eigenbetriebes einen Grundsatzbeschluss der Bürgerschaft (2018/BV/4093) aufhebt bzw. ohne explizite Benennung obsolet macht, rechtlich bewertet?
7. War nicht innerhalb der Vorplanung bereits erkennbar, dass die Kosten 110 Mio. Euro übersteigen würden, sodass ein entsprechender Beschluss hätte herbeigeführt werden müssen?
gez. Chris Günther
Fraktionsvorsitzende