Der Beschlussvorschlag wird wie folgt ersetzt:
„Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt zu prüfen, inwieweit
- Arbeitsgelegenheiten gemäß § 5 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) für leistungsberechtigte Personen geschaffen werden können. Dabei ist ein Konzept zu erarbeiten, das die Einbindung sozialer Träger berücksichtigt.
- auf Grundlage des § 16d SGB II ein Konzept für Arbeitsgelegenheiten entwickelt werden kann, das sich speziell an erwerbsfähige Leistungsberechtigte von Bürgergeld richtet, insbesondere an anerkannte Asylbewerber. Hierbei ist eine enge Kooperation mit dem Jobcenter und den sozialen Trägern sicherzustellen.
- zur Unterstützung von Maßnahmeanbietern ein Ideenpool für mögliche Arbeitsgelegenheiten unter Einbeziehung der Vertreter der freien Wirtschaft, wie beispielsweise der IHK und der Handwerkskammer, erarbeitet werden kann.
- mögliche finanzielle Folgen für die Koordination der Arbeitsangelegenheiten für die Hanse- und Universitätsstadt Rostock entstehen können. Dabei sollen zudem Refinanzierungsmöglichkeiten durch Bund und Land geprüft werden.
Das Prüfergebnis ist der Bürgerschaft zur April-Sitzung 2025 vorzulegen.“
Sachverhalt:
Der vorliegende Antrag geht über den ursprünglichen Antrag hinaus, da er nicht nur Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz umfasst, sondern auch sonstige Leistungsberechtigte gemäß § 16d SGB II berücksichtigt.
Begründung zu Nummer 1 und 3:
Asylbewerber bringen aus ihren Herkunftsländern Lebens- und Arbeitserfahrungen sowie Arbeitsbegabungen mit, die auch als wirtschaftliches Potential verstanden werden dürfen. Die Asylbewerber können zwar nicht ohne Weiteres in den ordentlichen Arbeitsmarkt integriert werden, sollen während des Verfahrens jedoch nicht auf ungewisse Zeit in Untätigkeit verharren müssen. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG sind arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Gleichzeitig können sie durch ihre Arbeitsleistung einen Beitrag für die Gesellschaft leisten. Dies gilt auch für rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber bis zu deren Ausreise.
Für beide Gruppen ist die gesetzliche Möglichkeit vorgesehen, die zumindest in begrenztem Maß einen Beschäftigungsersatz vorsieht: Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG sollen Asylbewerbern soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.
Die Arbeitsgelegenheiten begründen weder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts, noch ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sowie die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden entsprechende Anwendung. Sie sollen zeitlich und räumlich so gestaltet werden, dass sie von der Zielgruppe stundenweise ausgeführt werden können und zumutbar sind. Die Asylbewerber sollen über die genaue Art der Tätigkeit und die Arbeitszeiten durch einen Ansprechpartner der Arbeitsgelegenheit informiert und begleitet werden.
Das Verfahren zur Durchführung von Arbeitsgelegenheiten muss selbstverständlich mit dem Jobcenter der Hanse- und Universitätsstadt Rostock abgestimmt werden. Als Hilfestellung für Maßnahmenanbieter sollte insoweit geprüft werden, wie ein Arbeitsgelegenheits (AGH)-Ideenpool entwickelt werden kann. Dieser kann eine hilfreiche Unterstützung bei der Beantragung einer konkreten AGH-Maßnahme sein.
Folgende Tätigkeitsfelder könnten einbezogen werden:
Tätigkeitsfeld 1: Öffentliche Einrichtungen
Tätigkeitsfeld 2: Soziales
Tätigkeitsfeld 3: Vereine
Tätigkeitsfeld 4: Kindertagesstätten
Tätigkeitsfeld 5: Schule
Tätigkeitsfeld 6: Kinder und Jugend
Tätigkeitsfeld 7: Naturschutz, Tierschutz, Umweltschutz
Die Liste der Tätigkeitsfelder ist beispielhaft und sollte durch konkrete Aufgaben ergänzt werden.
Beispielsweise ist hier im Tätigkeitsfeld 1, Öffentliche Einrichtungen, die Hanse- und Universitätsstadt Rostock selbst aufzuführen. So können als konkrete Aufgabe Arbeitsgelegenheiten im Bereich der Reinigung von Allgemeinflächen in Asylbewerberunterkünften und des Unterkunftsumfeldes sowohl bei Gemeinschafts- wie auch Einzelunterkünften eingerichtet werden.
Von einem wichtigen Stellenwert ist die Zumutbarkeit der Arbeitsgelegenheiten:
Zur Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheiten können nur Leistungsberechtigte verpflichtet werden, die arbeitsfähig sind. Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG nur Anspruch auf Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1 AsylbLG. Das heißt konkret, bei Ablehnung werden die Leistungen im Vergleich zu einer Aufnahme einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit gekürzt. Die zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheiten müssen dem Leistungsberechtigten zumutbar sein, d. h. dieser muss also insbesondere körperlich und geistig in der Lage sein, die Arbeiten zu verrichten. Die gemeinnützige Tätigkeit sowie die persönliche Eignung des Leistungsempfängers sind von dem zuständigen Kostenträger zu überprüfen.
Das Ziel der Arbeitsgelegenheiten ist der grundsätzliche Ansatz, dass Leistungsberechtigte, die keiner regulären Beschäftigung nachgehen, durch den regelmäßigen Einsatz ihrer Arbeitsleistung einen Beitrag für die Gesellschaft erbringen. Sie geben somit für die erhaltenen Leistungen, wie beispielsweise die Kosten der Unterkunft, der Gesellschaft etwas zurück. Nebeneffekt ist dabei die Teilhabe am sozialen Leben, eine Förderung der Integration und eine Verbesserung der sprachlichen Kenntnisse. Zu beachten ist, dass keine bestehenden regulären Arbeitsverhältnisse durch eine neue Arbeitsgelegenheit von einem Wegfall bedroht sind.
Begründung zu Nummer 2 und 4:
Ziel der Arbeitsgelegenheit ist es, langzeitarbeitslose Leistungsberechtigte, insbesondere anerkannte Asylbewerber, durch sinnstiftende Tätigkeiten wieder an den ersten Arbeitsmarkt heranzuführen und ihre soziale Teilhabe zu fördern. Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock soll die Verfügbarkeit von Arbeitsgelegenheiten aktiv unterstützen. Arbeitsgelegenheiten müssen zusätzlich sein und im öffentlichen Interesse liegen. Es ist jedoch festzustellen, dass die alleinige Regelung gemäß § 5 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) nicht ausreicht, da der Personenkreis hier zu eng gefasst wäre. Anerkannte Asylbewerber, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, fallen unter den Leistungsanspruch nach SGB II (Bürgergeldbezug) und sind somit ebenfalls in die Arbeitsgelegenheiten zu integrieren. Dieser Aspekt wird durch den formulierten Antrag vollumfänglich abgedeckt. Die Tätigkeitsfelder, die unter Begründung Nummer 1 aufgeführt wurden, sind auch in diesem Kontext relevant.
Ein wichtiger Aspekt ist dabei die Zumutbarkeit der Arbeitsgelegenheiten. Zur Teilnahme an Arbeitsgelegenheiten können nur Leistungsberechtigte verpflichtet werden, die arbeitsfähig sind. Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 AsylbLG nur Anspruch auf Leistungen nach § 1a Absatz 1 AsylbLG. Das bedeutet konkret, dass bei einer Ablehnung die Leistungen im Vergleich zu einer Aufnahme einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit gekürzt werden.
Die zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheiten müssen dem Leistungsberechtigten zumutbar sein, das heißt, er muss sowohl körperlich als auch geistig in der Lage sein, die Arbeit zu verrichten. Die gemeinnützige Tätigkeit sowie die persönliche Eignung des Leistungsempfängers sind durch den zuständigen Kostenträger zu prüfen.
Das Ziel der Arbeitsgelegenheiten ist es grundsätzlich, dass Leistungsberechtigte, die keiner regulären Beschäftigung nachgehen, durch den regelmäßigen Einsatz ihrer Arbeitskraft einen Beitrag zur Gesellschaft leisten. Sie geben somit für die erhaltenen Leistungen, wie etwa die Kosten der Unterkunft, etwas an die Gesellschaft zurück. Ein Nebeneffekt dieser Arbeitsgelegenheiten ist die Förderung der sozialen Teilhabe, der Integration und der Verbesserung der sprachlichen Fähigkeiten. Erfahrungen aus dem Landkreis Saale-Orla haben gezeigt, dass nahezu alle Leistungsberechtigten (abgesehen von wenigen Ausnahmen) zu Arbeitsleistungen herangezogen werden konnten (von Februar bis August 2024 waren es 110 Personen). Mehr als ein Viertel dieser Personen (30 Personen) entschied sich im Anschluss, eine reguläre Tätigkeit aufzunehmen und entfiel damit als Leistungsbezieher. Dabei ist zu betonen, dass keine bestehenden regulären Arbeitsverhältnisse durch eine neue Arbeitsgelegenheit gefährdet sind.
Zum aktuellen Zeitpunkt kann die Belastung für den Haushalt der Hanse- und Universitätsstadt nicht genau bestimmt werden, daher ist die Aufnahme von Ziffer 4 des Beschlusses notwendig. Es muss geprüft werden, welche Möglichkeiten zur Refinanzierung durch Bund und Land bestehen. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass das Jobcenter unterstützt wird. Es ist zu erwarten, dass sich die Anzahl an Leistungsberechtigten spürbar reduzieren wird und dadurch Kosten der Stadt sinken werden.
Gez. Chris Günther
Fraktionsvorsitzende