Beschlussvorschlag:

Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt zu prüfen, ob der vorliegende Beschlussvorschlag im Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr.01.WA.183 in Punkt 2.7 des Teil B Text wie folgt ergänzt werden kann:

„Abweichend von Ziffer 2.2. sind ebenfalls zulässig:

  •         Wohnungen
  •         Ferienwohnungen
  •         Räume für freiberufliche Tätigkeit
  •         Ferienzimmer
  •         Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
  •         Nur im Erdgeschoss: Nur die Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe
  •         Betriebe des Beherbergungsgewerbes
  •         sonstige nicht störende Handwerksbetriebe

Ausnahmsweise zugelassen sind:

  •         Anlagen für Verwaltungen“

Die Prüfung soll im Rahmen des Abwägungsprozesses als Stellungnahme Berücksichtigung finden.

Sachverhalt:

1. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01.WA.183 „Schutz des Wohnens vor Umwandlung in Ferienwohnungen in Warnemünde“ sieht die Einführung der Gebiete SO DF 1-5 vor. Dabei erfolgte die Einteilung in die jeweiligen Plangebiete anhand der durch die Bestandserhebung festgestellte Nutzung Gebäude in den jeweiligen Quartieren.

Für die Plangebiete erfolgt die Festsetzung der Nutzung zu Dauerwohnzwecken und zu touristischen Zwecken in unterschiedlichen Quoten, beginnend mit 80% Dauerwohnen in SO DF 1 bis 30% Dauerwohnen in SO DF 5.

Das Gebiet SO DF 5 entspricht überwiegend dem ursprünglichen Gebiet SO 3, hier überwiegt die Nutzung zu touristischen Zwecken mit bestehenden 70% deutlich die Wohnnutzung. Die Wohnnutzung nimmt in diesen Gebieten nur eine untergeordnete Rolle ein.

Das Gebiet SO DF 5 umfasst im Wesentlichen vier Straßenteile: Poststraße, Alexandrinenstraße, Fritz-Reuter-Straße und John-Brinckmann-Straße.

In diesem Plangebiet ist bereits jetzt eine Ferienwohnungsnutzung von 70 Prozent gegenüber dem untergeordneten Dauerwohnen vorhanden. Die einzelnen Wohnungen, gleich ob als Dauerwohnung oder als Ferienwohnung genutzt, befinden sich in unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen und bilden dementsprechend weder eine eigentumsrechtliche noch wirtschaftliche Einheit. Die wenigen Gebäude, die in ihrer Gesamtheit eigentumsrechtlich und wirtschaftlich einem Eigentümer zuzuordnen sind, befinden sich bereits jetzt in einer 100 prozentigen Nutzung als gewerblicher Beherbergungsbetrieb oder als Ferienwohnungen.

Die neue Zielsetzung, die Bildung reiner Ferienobjekte zu verhindern, entspricht nicht der ursprünglichen Planung und führt dazu, dass gewerbliche Beherbergungsbetriebe faktisch unzulässig sind.

Gewerbliche Beherbergungsbetriebe dienen der Schaffung vielfältiger Urlaubsangebot, welche sich qualitativ deutlich von Ferienwohnungen positiv hervorheben ohne in direkte Konkurrenz zu Hotels zu treten.

Anders als Ferienwohnungen schaffen gewerbliche Beherbergungsbetriebe Arbeitsplätze, um die über die Beherbergung hinausgehenden Leistungen überhaupt anbieten zu können.

2.

Die Festsetzung der allgemeinen Zulässigkeit von:

  •         Nur im Erdgeschoss: Nur die Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe
  •         sonstige nicht störende Handwerksbetriebe

dient zudem der Rechtssicherheit für die bereits bestehenden Nutzungen gegenwärtig und auch in Zukunft. Die allgemeine Zulässigkeit dieser Nutzungen dient nicht nur der Stärkung des bestehenden Einzelhandels und der Schank- und Speisewirtschaften, es wird die Neuansiedlung der zuvor genannten Gewerbe zur Förderung der Diversität von Freizeitgestaltungsmöglichkeiten und der Versorgung für die Wohnbevölkerung wie für touristische Zwecke gefördert.

3.

Für die Alexandrinenstraße und die Fritz-Reuter-Straße sind bereits jetzt Änderungen dahingehend beabsichtigt, dass in diesen Straßen insgesamt (nur im Erdgeschoss) die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften zulässig sein sollen, um die Entwicklung einer zweiten Reihe zu den Hauptströmen und zusätzliche Entwicklungspotentiale zu ermöglichen.

Die touristische Bedeutung dieser Straßen wurde erkannt. Der Antrag ist auch darauf gerichtet, diese Entwicklungspotentiale für das Gebiet SO DF 5, welches wesentlich kleiner als die gesamten oben genannten Straßen ist, noch stärker zu aktivieren, durch Zulassung nicht-störender-Handwerksbetriebe und gewerblicher Beherbergungsbetriebe

Die im SO DF 5 erfassten Quartiere sind in einem vergleichbaren Ist-Zustand und sollten dementsprechend gleich behandelt werden.

Gez. Chris Günther
Fraktionsvorsitzende