Beschlussvorschlag:
Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt zu prüfen, ob der vorliegende Beschlussvorschlag im Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr.01.WA.183 um den Punkt 2.12 des Teil B Text wie folgt ergänzt kann:
„Die Gebiete der Mühlenstraße in südlicher Ausdehnung, Hausnummer 27a bis 48, werden als Sondergebiet Laden 1a (SO L1a) ausgewiesen. Für dieses Gebiet gelten folgende Festsetzungen:
In Gebäuden mit Dauerwohnungen, Ferienwohnungen oder Dauerwohnungen und Ferienwohnungen der Sonstigen Sondergebiete Laden 1a (SO L1a) sind mindestens 30 Prozent der als Wohnflächen nutzbaren Flächen als Dauerwohnraum (eigengenutzte Wohnung oder Mietwohnung) für Personen, die ihren Lebensmittelpunkt in Warnemünde haben, herzustellen. Ferienzimmer sind dem Ferienwohnraum prozentual zuzuordnen.“
Die Prüfung soll im Rahmen des Abwägungsprozesses als Stellungnahme Berücksichtigung finden.
Sachverhalt:
Die Mühlenstraße in südlicher Ausdehnung, Hausnummer 27a bis 48, soll in der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01.WA.183 „Schutz des Wohnens vor Umwandlung in Ferienwohnungen in Warnemünde“ als Sonstiges Sondergebiet Laden 2 (Hausnummer 27a bis 33) und 3 (Hausnummer 34 bis 48) (SO L 2 und 3) festgesetzt werden.
Die Einteilung in die Sondergebiete SO L 1-3 erfolgt mit unterschiedlichen Festsetzungen des Verhältnisses Dauerwohnen zu Ferienwohnen. SO L1 setzt eine Nutzung von Dauerwohnungen mit mindestens 30 Prozent, SO L2 mit 40 Prozent und SO L3 mit mindestens 50 Prozent fest.
Die Mühlenstraße ist nach „Am Strom“ die wichtigste und belebteste Einkaufsstraße Warnemündes. Ziel des Antrags ist die Stärkung der touristischen Nutzungen und die Angleichung an „Am Strom“.
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und aktuellen Nutzungen bietet sich eine Erweiterung der zulässigen Nutzung zu touristischen Zwecken, insbesondere der Ferienwohnnutzung in einem höheren als dem festgesetzten Maß an.
Die Bestandsaufnahmen weisen zwei Gebäude als Pensionen aus, den übrigen 45 Wohneinheiten stehen 24 als Ferienwohnungen genutzte Einheiten gegenüber. Unter Berücksichtigung der beiden Pensionen stehen damit mehr als die Hälfte der als Wohnfläche nutzbaren Einheiten rein dem Tourismus zur Verfügung.
Damit einhergehend ist eine Festlegung als SO L1 naheliegend. Allerdings sollen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in dem Gebiet SO L1 unzulässig sein, welche im neuen Sondergebiet SO L1a sinnvoll und erwünscht sind.
Eine Änderung der Festlegungen des Gebietes SO L1, insbesondere der Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, ist nicht angestrebt.
Die Vergleichbarkeit der Mühlenstraße zum „Am Strom“ unter Wahrung der touristischen Bedeutung und unter Beachtung, dass Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in der Mühlenstraße als ausnahmsweise zulässig festgesetzt werden sollen, gebietet die Einführung einer weiteren Unterordnung des Sonstigen Sondergebietes Laden 1, vorliegend das Sonstige Sondergebiet Laden 1a (SO L1a).
Gez. Chris Günther
Fraktionsvorsitzende
