Beschlussvorschlag:

Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt zu prüfen, ob der vorliegende Beschlussvorschlag im Begründungstext zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01.WA.183 (Anlage 2), in Punkt 4 „Hinweise“ wie folgt ergänzt werden kann:

Analog zu den bestandssichernden Festsetzungen zu Ferienwohnungen und Dauerwohnungen soll für Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Geschäfte für Dienstleistungen, Hotels und gewerbliche Beherbergungsstätten gleichermaßen bestandssichernde Festsetzungen erfolgen.

Vorhandene und vor Rechtskraft des Bebauungsplans genehmigte bauliche Anlagen, insbesondere Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Geschäfte für Dienstleistungen, Hotels und gewerbliche Beherbergungsstätten, die keine Ferienwohnungen sind, die durch höhere Gewalt abgängig wurden, können gleichartig wiedererrichtet werden, auch wenn die Festsetzungen dadurch nicht eingehalten werden.

Vorhandene bauliche Anlagen, bauliche Änderungen, Nutzungen und Nutzungsänderungen, insbesondere Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Geschäfte für Dienstleistungen, Hotels und gewerbliche Beherbergungsstätten, die keine Ferienwohnungen sind, welche die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vollständig einhalten, sind dennoch zulässig, wenn sie über eine formale Genehmigung verfügen.

Vorhandene bauliche Anlagen, bauliche Änderungen, Nutzungen und Nutzungsänderungen, insbesondere Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Geschäfte für Dienstleistungen, Hotels und gewerbliche Beherbergungsstätten, die keine Ferienwohnungen sind, welche die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vollständig einhalten, können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn diese bis Ende des Jahres 2023 geduldet wurden.

Im Übrigen genießen im vorstehenden Sinne genehmigte oder bis Ende des Jahres 2023 geduldete bauliche Anlagen, bauliche Änderungen, Nutzungen und Nutzungsänderungen, insbesondere Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Geschäfte für Dienstleistungen, Hotels und gewerbliche Beherbergungsstätten, die keine Ferienwohnungen sind, einen grundsätzlichen einfachen Bestandsschutz.

In Abweichung zu den Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01.WA.183 „Schutz des Wohnens vor Umwandlung in Ferienwohnungen in Warnemünde“ können baulichen Anlagen, Gebäude, Nutzungen und Nutzungsänderungen, insbesondere Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Geschäfte für Dienstleistungen, Hotels und gewerbliche Beherbergungsstätten, die keine Ferienwohnungen sind, im Plangebiet SO L1, SO L1a, SO L2, SO L3, SO DF4 und SO DF5 genehmigt werden.

Der Bestandsschutz der geduldeten baulichen Anlagen, baulichen Änderungen und Nutzungsänderungen, insbesondere Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Geschäfte für Dienstleistungen, Hotels und gewerbliche Beherbergungsstätten, die keine Ferienwohnungen sind, richtet sich nach den getroffenen Feststellungen der Nutzungen, der Nutzungsarten aus den Soll-Nutzungsstrukturen der Anlage 5 der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01.WA.183 „Schutz des Wohnens vor Umwandlung in Ferienwohnungen in Warnemünde“

Die Prüfung soll im Rahmen des Abwägungsprozesses als Stellungnahme Berücksichtigung finden.

Sachverhalt:

Unter Punkt 4 „Hinweise“ der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01.WA.183 „Schutz des Wohnens vor Umwandlung in Ferienwohnungen in Warnemünde“ wird der Umgang mit Ferienwohnungen geregelt, die als solche nicht genehmigt, aber vor 2013 nachweislich als solche genutzt wurden. Danach sollen diese Ferienwohnungen trotz entgegenstehender Festsetzungen im Bebauungsplans Nr. 01.WA.183 „Schutz des Wohnens vor Umwandlung in Ferienwohnungen in Warnemünde“ und der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01.WA.183 „Schutz des Wohnens vor Umwandlung in Ferienwohnungen in Warnemünde“ zu legalisieren sein.

Wie mit weiteren baulichen Anlagen/ Gebäuden und Nutzungen, Nutzungsänderungen, die keine Ferienwohnungen sind, umgegangen werden soll, ist den Hinweisen nicht zu entnehmen. Dies betrifft die Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Geschäfte für Dienstleistungen, Hotels und gewerbliche Beherbergungsstätten.

Teil des Auslegungsbeschlusses ist ebenfalls die fachliche und juristische Einschätzung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01.WA.183 „Schutz des Wohnens vor Umwandlung in Ferienwohnungen in Warnemünde“. Darin wird die Einschätzung abgegeben, dass, soweit Ferienwohnungen mit einer Nutzung vor 2013 legalisierbar sind, gleiches auch für geduldete bauliche Anlagen, Gebäude und Nutzungen, die keine Ferienwohnungen sind, gilt.

Dort heißt es: „In ähnlicher Weise gilt dies für die so bezeichneten „geduldeten“ Gebäude, Gebäude oder Nutzungsänderungen. Ob und inwieweit jeweils von einer Duldung oder Nichtduldung gesprochen werden kann, muss hier im Einzelfall von der Baugenehmigungsbehörde nach gemäßen Darlegungen der Beantragenden herausgefunden und begründet werden.“

Die Änderung dient der Schließung einer Planungs- und Regelungslücke und stellt die notwendige Transparenz, Gleichbehandlung und Rechtssicherheit für bauliche Anlagen, Gebäude und Nutzungen, die keine Ferienwohnungen, sind her, solange diese auch nach der Bestandserfassung im Dezember 2023 geduldet werden.

Die beantragte Änderung entspricht dem Ergebnis der fachlichen und juristischen Einschätzung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01.WA.183 „Schutz des Wohnens vor Umwandlung in Ferienwohnungen in Warnemünde“. 

Die fachliche und juristische Einschätzung beruht auf der Tatsache, dass zur Klärung der Bestandssituation regelmäßige Prüfungen und Begehungen, zuletzt im Dezember 2023, durchgeführt wurden.

Neben der kartografischen Darstellung erfolgte ein Abgleich mit den bestehenden Genehmigungen. Diese Darstellung ist als Anlage 5 Gegenstand der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01.WA.183 „Schutz des Wohnens vor Umwandlung in Ferienwohnungen in Warnemünde“.

Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme und der Prüfung hinsichtlich der geltenden Genehmigungen liegen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vor.

Anlage 5 der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01.WA.183 „Schutz des Wohnens vor Umwandlung in Ferienwohnungen in Warnemünde ist als Planungsgrundlage einbezogen worden.

Darin werden auch die baulichen Anlagen/ Gebäuden und Nutzungen, Nutzungsänderungen, die keine Ferienwohnungen sind, erfasst, die ebenfalls erhaltungswürdig sind.

Das Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01.WA.183 „Schutz des Wohnens vor Umwandlung in Ferienwohnungen in Warnemünde“ ist es, bestehende Nutzungsstrukturen und prozentuale Verteilungen Dauerwohnen zu Ferienwohnen zu erhalten und eine ungeplante Veränderung zu Lasten des Dauerwohnens zu verhindern.

Ein Abbau der touristischen Strukturen ist nicht gewollt. Die weitere Entwicklung der touristischen Strukturen soll nur in einem gesunden städtebaulichen Rahmen unter besonderer Berücksichtigung des Dauerwohnens erfolgen.

Die beantragte Änderung in den Hinweisen der Planbegründung ist die konsequente Fortführung der bisherigen Planung, unter Berücksichtigung aller Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Geschäfte für Dienstleistungen, Hotels und gewerbliche Beherbergungsstätten, die ansonsten trotz der vergleichbaren Situation mit den Ferienwohnungen ohne deren Schutz unberücksichtigt blieben.

Gez. Chris Günther
Fraktionsvorsitzende