Beschlussvorschlag:
Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt zu prüfen, inwieweit:
1. Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Absatz 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für Leistungsberechtigte geschaffen werden können.
Hierbei sollen die sozialen Träger der Gemeinschaftsunterkünfte einbezogen werden.
2. Ein Arbeitsgelegenheitspool als Hilfestellung für Maßnahmenanbieter unter Einbeziehung der Vertreter der freien Wirtschaft wie bspw. die IHK und die Handwerkskammer entwickelt werden kann.
3. Mögliche finanzielle Folgen für die Koordination der Arbeitsangelegenheiten für die Hanse- und Universitätsstadt Rostock entstehen können.
Hierbei ist zudem zu prüfen, welche Refinanzierungsmöglichkeiten durch Bund und Land bestehen.
Das Prüfergebnis ist der Bürgerschaft in ihrer Juni-Sitzung 2024 vorzulegen.
Sachverhalt:
Begründung zu Nummer 1 und 2:
Asylbewerber bringen aus ihren Herkunftsländern Lebens- und Arbeitserfahrungen sowie Arbeitsbegabungen mit, die auch als wirtschaftliches Potential verstanden werden dürfen.
Die Asylbewerber können zwar nicht ohne Weiteres in den ordentlichen Arbeitsmarkt integriert werden, sollen während des Verfahrens jedoch nicht auf ungewisse Zeit in
Untätigkeit verharren müssen.
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG sind arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, zur
Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Gleichzeitig können sie durch ihre Arbeitsleistung einen Beitrag für die Gesellschaft leisten. Dies gilt
auch für rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber bis zu deren Ausreise.
Für beide Gruppen ist die gesetzliche Möglichkeit vorgesehen, die zumindest in begrenztem Maß einen Beschäftigungsersatz vorsieht:
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG sollen Asylbewerbern soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen,
bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht,
nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.
Die Arbeitsgelegenheiten begründen weder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts, noch ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der
gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.
Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sowie die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden entsprechende Anwendung.
Sie sollen zeitlich und räumlich so gestaltet werden, dass sie von der Zielgruppe stundenweise ausgeführt werden können und zumutbar sind.
Die Asylbewerber sollen über die genaue Art der Tätigkeit und die Arbeitszeiten durch einen Ansprechpartner der Arbeitsgelegenheit informiert und begleitet werden.
Das Verfahren zur Durchführung von Arbeitsgelegenheiten muss selbstverständlich mit dem Jobcenter der Hanse- und Universitätsstadt Rostock abgestimmt werden.
Als Hilfestellung für Maßnahmenanbieter sollte insoweit geprüft werden, wie ein Arbeitsgelegenheits (AGH)-Ideenpool entwickelt werden kann.
Dieser kann eine hilfreiche Unterstützung bei der Beantragung einer konkreten AGH-Maßnahme sein.
Folgende Tätigkeitsfelder könnten einbezogen werden:
Tätigkeitsfeld 1: Öffentliche Einrichtungen
Tätigkeitsfeld 2: Soziales
Tätigkeitsfeld 3: Vereine
Tätigkeitsfeld 4: Kindertagesstätten
Tätigkeitsfeld 5: Schule
Tätigkeitsfeld 6: Kinder und Jugend
Tätigkeitsfeld 7: Naturschutz, Tierschutz, Umweltschutz
Die Liste der Tätigkeitsfelder ist beispielhaft und sollte durch konkrete Aufgaben ergänzt werden.
Beispielsweise ist hier im Tätigkeitsfeld 1, Öffentliche Einrichtungen, die Hanse- und Universitätsstadt Rostock selbst aufzuführen.
So können als konkrete Aufgabe Arbeitsgelegenheiten im Bereich der Reinigung von Allgemeinflächen in Asylbewerberunterkünften und des Unterkunftsumfeldes
sowohl bei Gemeinschafts- wie auch Einzelunterkünften eingerichtet werden.
Von einem wichtigen Stellenwert ist die Zumutbarkeit der Arbeitsgelegenheiten:
Zur Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheiten können nur Leistungsberechtigte verpflichtet werden, die arbeitsfähig sind.
Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG nur Anspruch auf Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1 AsylbLG.
Das heißt konkret, bei Ablehnung werden die Leistungen im Vergleich zu einer Aufnahme einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit gekürzt.
Die zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheiten müssen dem Leistungsberechtigten zumutbar sein,
d. h. dieser muss also insbesondere körperlich und geistig in der Lage sein, die Arbeiten zu verrichten.
Die gemeinnützige Tätigkeit sowie die persönliche Eignung des Leistungsempfängers sind von dem zuständigen Kostenträger zu überprüfen.
Das Ziel der Arbeitsgelegenheiten ist der grundsätzliche Ansatz, dass Leistungsberechtigte, die keiner regulären Beschäftigung nachgehen,
durch den regelmäßigen Einsatz ihrer Arbeitsleistung einen Beitrag für die Gesellschaft erbringen.
Sie geben somit für die erhaltenen Leistungen, wie beispielsweise die Kosten der Unterkunft, der Gesellschaft etwas zurück.
Nebeneffekt ist dabei die Teilhabe am sozialen Leben, eine Förderung der Integration und eine Verbesserung der sprachlichen Kenntnisse.
Zu beachten ist, dass keine bestehenden regulären Arbeitsverhältnisse durch eine neue Arbeitsgelegenheit von einem Wegfall bedroht sind.
Begründung zu Nummer 3:
Zum aktuellen Zeitpunkt kann die Belastung für den Haushalt der Hanse- und Universitätsstadt nicht genau bestimmt werden,
daher ist die Aufnahme von Ziffer 3 des Beschlusses notwendig.
Es muss geprüft werden, welche Möglichkeiten zur Refinanzierung durch Bund und Land bestehen.
Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass das Jobcenter unterstützt wird.
Finanzielle Auswirkungen:
liegen nicht vor.
Gez. Chris Günther
Fraktionsvorsitzende
Anlagen
Keine
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Geplante Beratungsfolge:
10.04.2024: Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Migration
17.04.2024:Bürgerschaft