eschlussvorschlag:
Die Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zur Erhebung einer Kurabgabe (Kurabgabesatzung) wird in § 2 ‚Abgabepflichtiger Personenkreis‘ wie folgt ergänzt:
Folgende Personen gelten nicht als ortsfremd und unterliegen damit nicht der Kurabgabepflicht: Personen, die in der Hanse- und Universitätsstadt in einem Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen oder eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie Personen, die sich vorübergehend in der Hanse- und Universitätsstadt in Ausübung ihres Berufes im Erhebungsgebiet aufhalten (zum Beispiel Dienstreisen), sofern der Aufenthalt ganz oder zumindest weit überwiegend aus beruflichen Gründen erfolgt.
Sachverhalt:
Die Ergänzung des § 2 dient der eindeutigen Klarstellung. In jüngerer Zeit haben sich vermehrt Hinweise darauf ergeben, dass einzelne Hotels bzw. Beherbergungsbetriebe die bisherige Regelung unterschiedlich ausgelegt haben. Dadurch kam es vor, dass auch Dienstreisende aufgefordert wurden, eine Kurabgabe zu entrichten.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Gez. Chris Günther
Fraktionsvorsitzende
