Beschlussvorschlag:
- Die Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zur Erhebung einer Kurabgabe (Kurabgabesatzung) wird in § 7 ‚Befreiungen/Ermäßigungen‘ wie folgt ersetzt:
- Von der Zahlung der Kurabgabe sind befreit:
1. Kinder bis einschließlich 5 Jahre,
2. Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80,
3. Begleitpersonen von Menschen mit einem GdB von 100, wenn diese laut
amtlichem Ausweis auf ständige Begleitung angewiesen sind.
- Den ermäßigten Betrag der Kurabgabe haben zu entrichten:
1. Kinder und Jugendliche ab 6 bis einschließlich 14 Jahre,
2. Menschen mit einem GdB von mindestens 50.
- Im Einzelfall kann die Kurabgabe auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Abgabepflichtigen eine besondere soziale oder unbillige Härte bedeuten würde. Die Umstände sind im Einzelfall nachzuweisen.
- Die Kalkulation der Kurabgabesatzung ist entsprechend anzupassen.
Sachverhalt:
Die Neufassung der Absätze 1 und 2 entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung. Die darin vorgesehenen Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände wurden durch das Gerichtsurteil nicht infrage gestellt. Insgesamt orientiert sich die Regelung weitgehend an den Vorgaben anderer Ostseebäder und sollte somit unverändert bleiben.
Finanzielle Auswirkungen:
Mehreinnahmen, weil die Befreiungstatbestände in der Kalkulation großzügiger bemessen wurden.
Gez. Chris Günther
Fraktionsvorsitzende
